Was ist die berufliche
Vorsorge?
Die sog. Pensionskasse soll den Versicherten nach der Pensionierung die Fortsetzung ihrer
gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen.
Die BV sollte, zusammen mit der AHV, eine Rente von rund 60 % des letzten Lohnes erreichen.
Das Gesetz sieht nur Minimalleistungen vor…die Vorsorgeeinrichtungen (Pensionskassen) können jedoch in ihren Bedingungen eine weitergehende Vorsorge regeln.
Sie können insbesondere Löhne versichern, welche die gesetzlich festgehaltene Ober- und Mindestgrenze über- bzw. unterschreiten, wobei jedoch der versicherbare Höchstbetrag auf 846 000 CHF pro
Jahr beschränkt ist.
Wer ist bei der BV versichert?
Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bei der AHV versichert sind und ein festgelegtes
Mindesteinkommen erzielen.
Ab einem Jahreslohn von mehr als 21. 150 CHF, sind Arbeitnehmer ab dem 1. Januar nach ihrem 17.
Geburtstag obligatorisch für die Risiken Tod und Invalidität…sowie ab dem 1. Januar nach dem 24. Geburtstag auch für das Alter versichert.
Jeder Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, muss eine, in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene, Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer
solchen anschließen.
Wer bezahlt die BV-Beiträge?
Die Arbeitnehmer und die Arbeitgeber.
Die Arbeitgeber überweisen die Beiträge (Abzug direkt vom Lohn) an die
Pensionskasse.
Wie hoch sind die BV-Beiträge?
Jede Pensionskasse legt die Höhe der Beiträge von Arbeitnehmern und Arbeitgebern in ihrem Reglement
fest.
Dabei muss der Gesamtbeitrag des Arbeitgebers mindestens gleich hoch sein wie die Höhe der Gesamtbeiträge aller im Betrieb beschäftigten Personen.
Was passiert mit dem Guthaben bei einem Stellenwechsel oder Ende der
Erwerbstätigkeit?
Beim Stellenwechsel überweist die bisherige Pensionskasse die Freizügigkeitsleistung an die
Pensionskasse des neuen Arbeitgebers.
Gibt die versicherte Person die Erwerbstätigkeit vor Eintritt des Rentenalters auf, so muss sie der Pensionskasse mitteilen, in welcher zulässigen Form sie die Vorsorge aufrechterhalten will.
Sie hat die Wahl zwischen einem Freizügigkeitskonto bei einer Bankstiftung oder einer
Freizügigkeitspolice bei einer Versicherungsgesellschaft.
Erhält die Pensionskasse keine entsprechende Anweisung der versicherten Person, so ist die Pensionskasse gehalten, die Freizügigkeitsleistung spätestens 2 Jahre nach Entstehen des
Freizügigkeitsanspruchs an die Auffangeinrichtung zu überweisen.
Was passiert mit dem Altersguthaben bei endgültigem Verlassen der
Schweiz?
Eine versicherte Person, die die Schweiz endgültig verlässt, kann grundsätzlich die Barauszahlung
ihrer Austrittsleistung verlangen.
Die Barauszahlung der Guthaben ist allerdings nicht möglich, wenn die versicherte Person sich in einem EU- oder EFTA-Staat (mit der Ausnahme von Liechtenstein) niederlässt und obligatorisch dem
System der sozialen Sicherheit dieses Staates untersteht.
Genaue Informationen erhalten Sie bei der Verbindungsstelle Sicherheitsfonds BVG (www.sfbvg.ch).
Welche Leistungen erbringt die BV?
Sie erbringt Leistungen im Alter, bei Invalidität, für Hinterbliebene beim
Wohneigentum.
Personen, die der beruflichen Vorsorge unterstellt sind, haben Anspruch auf:eine Altersrente, wenn
sie das ordentliche Rentenalter erreichen, d.h. für Frauen mit 64 und für Männer mit 65 Jahren
Die versicherte Person kann unter bestimmten Bedingungen für den Erwerb von Wohneigentum ihren Leistungsanspruch verpfänden oder ihr Vorsorgeguthaben ganz oder teilweise beziehen.
Wie werden die Leistungen berechnet?
Die Leistungen errechnen sich aus dem (Alters-) Sparguthaben der versicherten Person.
Die jährliche Altersrente beläuft sich auf 6,80 % des Altersguthabens der versicherten Person, einschließlich der Zinsen zum Zeitpunkt der Pensionierung.
Die Invalidenrente beträgt 6,80 % des Altersguthabens, das die versicherte Person zum Zeitpunkt des Invaliditätseintritts besitzt, einschließlich Zinsen, und der künftigen bis zum Pensionsalter
aufgerechneten Altersgutschriften, ohne Zinsen.
Die Rente für den überlebenden Ehegatten oder Partner beläuft sich auf 60 % und die Waisenrente auf 20 % der ganzen Invalidenrente, auf welche die versicherte Person Anspruch gehabt
hätte.
Ist die vorzeitige Pensionierung möglich?
Ja, wenn das Reglement der Vorsorgeeinrichtung dies vorsieht, jedoch frühestens ab dem 58.
Altersjahr. Dabei fallen tiefere Leistungen an.
Sämtliche Versicherungsbestätigungen der Pensionskassen müssen durch die Versicherten aufbewahrt werden.
„Vergessenen Guthaben“
Weiss eine Person nicht, ob sie ein Guthaben in der zweiten Säule hat, kann sie sich an die eigens
dafür eingerichtete «Zentralstelle 2. Säule» wenden. (www.sfbvg.ch).
Diese kann Auskunft über den Verbleib möglicher Vorsorgeguthaben, Freizügigkeitskonten oder Freizügigkeitspolicen geben.
Wo können Sie sich über die BV informieren?
Auskünfte erteilen die Pensionskassen, die kantonalen BVG-Aufsichtsbehörden und die
Auffangeinrichtung.
Welcher Pensionskasse Ihr Betrieb angeschlossen ist, erfahren Sie von Ihrem Arbeitgeber.