Grenzgänger Schweiz
Zum 01.06.2002 sind Teile der bilateralen Verträge zwischen der Schweiz und der EU in Kraft getreten.
Die für Grenzgänger wichtigste Änderung betrifft hierbei die Krankenversicherungspflicht.
Zukünftig sind alle in der Schweiz tätigen Grenzgänger und Ihre nichterwerbstätigen Familienangehörigen grundsätzlich in der Schweiz krankenversicherungspflichtig.
Es besteht eine Befreiungsmöglichkeit wenn Sie nachweisen, dass Sie bereits in Ihrem Wohnland eine adäquate Versicherung besitzen. ( GKV, PKV )
Neu in der Schweiz tätige Grenzgänger haben eine 3-monatige Optionsfrist für Ihre Entscheidung.
Die Befreiung ist im Regelfall einmalig und unwiderruflich – nur bei Heirat, Geburt oder eventuell Kantonswechsel erhalten Sie eine erneute Optionsfrist.
Schweizerische Krankenversicherungen leisten nunmehr im vollen Umfang wie auch z. Bsp. eine deutsche AOK. ( GKV )
Grundlage ist das Formular E 106.
Damit wird eine sog. Referenzkasse (AOK, Barmer usw.) benannt.
Mit deren Karte können Sie z. Bsp. zum deutschen Zahnarzt gehen und erhalten die Zahnbehandlung bzw. Zahnersatz.
Dabei unterliegen Sie den geltenden deutschen gesetzlichen Zuzahlungen, Quartalszahlungen usw.
Selbstverständlich können Sie auch in der Schweiz Ärzte aufsuchen – dann gelten die schweizerischen Selbstbehalte und Begrenzungen.
Auch weiterhin bestünde die Möglichkeit, das Sie als “Privatpatient” mit der Karte Ihrer schweizerischen Krankenversicherung zu deutschen Ärzten gehen.
Es gelten dann ebenfalls die für Sie vereinbarte Franchise und auch der reduzierte Leistungsumfang der Schweizer Versicherung.
Aus Verwaltungsgründen wird dieses Vorgehen von den schweizerischen Krankenkassen aber nicht gewünscht.
In vielen Fällen ist der Abschluss einer privaten deutschen Krankenversicherung ( PKV ) vorteilhaft.
Da das gesamte Thema sehr umfangreich und auch sehr speziell für einzelne Sachverhalte ist, würde ich Ihnen empfehlen sich mit mir in Verbindung zu setzen um Ihre Fragen direkt klären zu können.
Servicenummer 07742 / 2925
Anfrage per E-Mail
Die für Grenzgänger wichtigste Änderung betrifft hierbei die Krankenversicherungspflicht.
Zukünftig sind alle in der Schweiz tätigen Grenzgänger und Ihre nichterwerbstätigen Familienangehörigen grundsätzlich in der Schweiz krankenversicherungspflichtig.
Es besteht eine Befreiungsmöglichkeit wenn Sie nachweisen, dass Sie bereits in Ihrem Wohnland eine adäquate Versicherung besitzen. ( GKV, PKV )
Neu in der Schweiz tätige Grenzgänger haben eine 3-monatige Optionsfrist für Ihre Entscheidung.
Die Befreiung ist im Regelfall einmalig und unwiderruflich – nur bei Heirat, Geburt oder eventuell Kantonswechsel erhalten Sie eine erneute Optionsfrist.
Schweizerische Krankenversicherungen leisten nunmehr im vollen Umfang wie auch z. Bsp. eine deutsche AOK. ( GKV )
Grundlage ist das Formular E 106.
Damit wird eine sog. Referenzkasse (AOK, Barmer usw.) benannt.
Mit deren Karte können Sie z. Bsp. zum deutschen Zahnarzt gehen und erhalten die Zahnbehandlung bzw. Zahnersatz.
Dabei unterliegen Sie den geltenden deutschen gesetzlichen Zuzahlungen, Quartalszahlungen usw.
Selbstverständlich können Sie auch in der Schweiz Ärzte aufsuchen – dann gelten die schweizerischen Selbstbehalte und Begrenzungen.
Auch weiterhin bestünde die Möglichkeit, das Sie als “Privatpatient” mit der Karte Ihrer schweizerischen Krankenversicherung zu deutschen Ärzten gehen.
Es gelten dann ebenfalls die für Sie vereinbarte Franchise und auch der reduzierte Leistungsumfang der Schweizer Versicherung.
Aus Verwaltungsgründen wird dieses Vorgehen von den schweizerischen Krankenkassen aber nicht gewünscht.
In vielen Fällen ist der Abschluss einer privaten deutschen Krankenversicherung ( PKV ) vorteilhaft.
Da das gesamte Thema sehr umfangreich und auch sehr speziell für einzelne Sachverhalte ist, würde ich Ihnen empfehlen sich mit mir in Verbindung zu setzen um Ihre Fragen direkt klären zu können.
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[Letzte Änderung: 2007-04-08]
